Förderverein

Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Stahnsdorf

Der 2001 gegründete Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Stahnsdorf hat es sich zur Aufgabe gemacht die finanzielle Lage der Kirchengemeinde zu verbessern und den geringer werdenden Anteil des Kirchensteueraufkommens zumindest teilweise auszugleichen.

Mit den Mitgliedsbeiträgen und Spenden werden unterstützt:

  • die Jugendarbeit, der Konfirmandenunterricht und die Spielkreise
  • die Kirchenmusik und die Veranstaltungen der Kirchengemeinde
  • der Unterhalt und die Verbesserung der Gebäude und Einrichtungen der
    Kirchengemeinde

Die Eingrenzung der Fördertätigkeit auf diese Aufgaben bedeutet, dass jede Leistung des Fördervereins den kirchlichen Aufgaben in Stahnsdorf zu Gute kommt.

–> Satzung Förderverein

–> Beitragsordnung

Mitgliedschaft

Wenn Sie Ihre Verbundenheit mit dem Erhalt und der Förderung der kirchlichen Gemeindearbeit ausdrücken möchten, sind Sie herzlich eingeladen, bei uns Mitglied zu werden. Sie brauchen dazu nicht Angehöriger einer Kirche zu sein. Ihren Mitgliedsbeitrag setzen Sie  im Antrag auf Mitgliedschaft selbst fest.

–> Mitgliedsantrag Förderverein

Für den Beitritt zum Förderverein nutzen Sie bitte den im Download bereit gestellten Antrag auf Mitgliedschaft und senden diesen ausgefüllt und unterschrieben an die aufgeführte Adresse. Benötigen Sie Informationen oder haben Sie Fragen, dann schreiben Sie uns doch über unsere Kontaktseite. Gern stehen wir auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Spenden

Möchten Sie Ihre Verbundenheit ohne Mitgliedschaft zum Ausdruck bringen, dann können Sie auch mit Spenden die Arbeit des Fördervereins unterstützen. Jede Spende, ob zweckgebunden für ein bestimmtes Projekt oder allgemein für die dringendsten Aufgaben, werden zukunftsorientiert eingesetzt. Verwenden Sie dafür bitte folgende Bankverbindung:

Evangelische Bank EG
IBAN: DE15 5206 0410 0003 9115 51
BIC: GENODEF1EK1

Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nach dem aktuellen Freistellungsbescheid vom 04.08.2023 steuerlich absetzbar.

Hierfür stellen wir Ihnen gern eine Zuwendungsbescheinigung nach § 50 Abs. 1 EStDV aus.